accantec consulting AG

(Stand: 01. Mai 2020)

 

§ 1 Anwendungsbereich und Geltung

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Beratungs- und Werksangebote und -leistungen der accantec consulting AG, Alstertor 17, 20095 Hamburg, Deutschland (im Folgenden kurz „accantec“) ab dem 01. Mai 2020.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Der Abschluss eines Vertrages über Beratungs- oder Werksleistungen erfolgt durch Unterzeichnung des Auftraggebers an der im Angebot von accantec dafür vorgesehenen Stelle.

(2) Inhalt und Umfang des Vertrags werden in nachfolgender Reihenfolge abschließend bestimmt durch

  1. das vom Auftraggeber angenommene Angebot von accantec und
  2. diese Geschäftsbedingungen.

(3) Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Auftraggebers neben der Unterzeichnung des Angebotes von accantec, dass der Auftraggeber zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem unterzeichneten Angebot von accantec abweicht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn accantec einen Auftrag ausführt, ohne den abweichenden Einkaufsbedingungen zu widersprechen.

(4) Abweichende Vertrags- oder Bestellbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn accantec diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 3 Vertragsdauer, Kündigung

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Angebot von accantec.

 

§ 4 Personaleinsatz

(1) accantec übt ausschließlich das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht für das von accantec eingesetzte Personal aus. Jeder Vertragspartner ist während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle des von ihm jeweils eingesetzten eigenen Personals verantwortlich.

(2) Arbeitszeit und Arbeitsort des von accantec zur Auftragsdurchführung eingesetzten Personals werden ausschließlich von accantec bestimmt.

(3) accantec behält sich vor, das von accantec eingesetzte Personal nach freiem Ermessen auszutauschen oder zu ersetzen, es sei denn, dass dadurch die termingerechte Auftragsdurchführung gefährdet wird.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird im erforderlichen Umfang mitwirken. Soweit im Angebot von accantec nicht anders festgelegt, benennt der Auftraggeber einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der insbesondere accantec kurzfristig die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlichen Unterlagen beschafft, erforderliche Gesprächspartner benennt und während der Auftragsdurchführung evtl. erforderliche Entscheidungen trifft oder diese unverzüglich herbeiführen kann.

(2) Sofern accantec beim Auftraggeber vor Ort tätig wird, schafft der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Auftragsdurchführung aufrecht.

(3) Die erforderlichen Mitwirkungsleistungen sind vollständig, qualitativ einwandfrei sowie rechtzeitig zu erbringen. Falls notwendig, sind alle erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen zu beschaffen beziehungsweise bereitzustellen.

(4) Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten der IT-Systeme des Auftraggebers, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, wird der Auftraggeber accantec rechtzeitig mitteilen.

(5) Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers Verzögerungen und / oder Mehraufwand, kann accantec – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise von accantec für Consultingleistungen.

 

§ 6 Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter

(1) Der Auftraggeber kann – soweit im Angebot von accantec vorgesehen – Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen an accantec übergeben oder für accantec zugänglich machen. Der Auftraggeber wird jedoch vor der Beauftragung von accantec sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für diese Produkte bzw. Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung oder einem Zugang durch accantec nicht entgegenstehen.

(2) Der Auftraggeber stellt accantec und seine Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung bzgl. Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung oder Gewährung eines Zugangs entsprechend vorstehendem Absatz (1) entstehen, es sei denn, accantec oder die Erfüllungsgehilfen von accantec haben insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Gegen Zahlung der im Angebot von accantec festgelegten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache Recht, die von accantec erbrachten Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke des Auftraggebers entsprechend des dem Angebot zugrunde liegenden Nutzungszweckes unbefristet zu nutzen (im Folgenden kurz „bestimmungsgemäße Nutzung“).

(2) Soweit der Auftraggeber zur Erstellung von Kopien der Arbeitsergebnisse berechtigt ist, wird er die in und auf den Arbeitsergebnissen enthaltenen Schutzrechts- und / oder Copyright- / Urheberrechtsvermerke unverändert übernehmen.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich accantec sämtliche Rechte – insbesondere das Eigentum – an den überlassenen Arbeitsergebnissen vor.

(4) Sofern Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen in der Erstellung von Individualsoftwareprogrammen (z.B. Anwendungsentwicklung, Programmierung einer Schnittstelle) bestehen, erfolgt die Überlassung der entsprechenden Software im Objekt- und Quellcode, sofern im Angebot von accantec nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Mangels abweichender Festlegung im Angebot von accantec ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die von accantec erbrachten Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

 

§ 8 Vergütung, Aufwandsschätzungen

(1) Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den Festlegungen im Angebot von accantec. Soweit dort nichts Abweichendes schriftlich festgelegt wird, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisen von accantec für Beratungs- und Werksleistungen.

(2) Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht (8,0) Stunden pro Arbeitstag ab. Darüberhinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.

(3) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand hält das Personal von accantec die täglichen Arbeitszeiten in Tätigkeitsnachweisen fest. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in diese Nachweise.

(4) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich jeweils zum Ende des auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung folgenden Monats. Bei Vereinbarung eines Festpreises werden, mangels abweichender Festlegungen im Angebot, fällig:

  1. 30 % des Festpreises bei Auftragserteilung,
  2. 60 % des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die veranschlagte Auftragsdauer und
  3. 10 % des Festpreises nach Abschluss der Arbeiten.

(5) Mangels abweichender Festlegungen im jeweiligen Angebot von accantec werden Reisezeiten und Nebenkosten wie folgt abgerechnet:

  1. Reisezeiten werden jeweils nach Aufwand zum maßgeblichen Stundensatz berechnet;
  2. Reisekosten und Spesen werden in tatsächlich angefallener Höhe in Rechnung gestellt, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den accantec unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte;
  3. sonstige Material- und Nebenkosten oder anderweitige Auslagen werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den accantec unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte.

(6) Sofern im jeweiligen Angebot von accantec nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, handelt es sich bei Aufwandschätzungen stets um unverbindliche Kostenvoranschläge.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von accantec sind, soweit in der jeweiligen Rechnung nicht anders ausgewiesen, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

(2) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Auftragsdurchführung geltenden Umsatzsteuersatz zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.

 

§ 10 Terminüberschreitung

(1) Sieht das jeweilige Angebot von accantec einen Zeitplan für die Leistungserbringung oder einen geplanten Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe eines Arbeitsergebnisses vor, wird accantec den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für accantec erkennbar werden.

(2) Soweit eine Ursache, die accantec nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers die vereinbarungsgemäße Durchführung eines Auftrages beeinträchtigt, kann accantec unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte eine angemessene Verschiebung der betroffenen Termine verlangen.

 

§ 11 Höhere Gewalt

Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn einer der Vertragspartner an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streik und Aussperrung. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über den Grund der Verzögerung oder Nichterfüllung zu informieren und über den zu erwartenden Zeitraum, währenddessen die Behinderung besteht, in Kenntnis zu setzen.

 

§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom offenbarenden Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet werden, mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt als Betriebsgeheimnisse behandeln. Als Betriebsgeheimnisse von accantec gelten insbesondere von accantec im Rahmen der Vertragsdurchführung gelieferte Individualsoftware, Quellcodes, Dokumentationen und Konzepte.

(2) Die Mitarbeiter von accantec sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist es Sache des Auftraggebers, dass im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, welche sich im Einflussbereich des Auftraggebers oder im Einflussbereich von verbundenen Unternehmen oder anderen Auftragnehmern des Auftraggebers befinden, den Mitarbeitern von accantec nur im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften und Gesetze über den Datenschutz und die Datensicherheit zugänglich gemacht werden.

 

§ 13 Treuepflicht, Abwerbungsverbot von Mitarbeitern

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität.

(2) Beide Vertragspartner werden es insbesondere unterlassen, Mitarbeiter (Angestellte und freie Mitarbeiter) der anderen Vertragspartei während der Durchführung eines Auftrags und für zwölf (12) Monate nach Erbringung der Leistungen abzuwerben. Das Abwerbeverbot umfasst auch die Verpflichtung, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei weder selbst noch durch Dritte als Mitarbeiter anzuwerben.

 

§ 14 Haftung

(1) accantec haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

  1. Für Schäden, die accantec vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;
  2. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer für den jeweiligen Auftragszweck wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von accantec der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Auftragserteilung vorhersehbar war.

(2) Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(3) Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung ist auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von accantec.

 

§ 15 Einsatz von Subunternehmern

accantec ist berechtigt, beauftragte Leistungen ganz oder teilweise durch von accantec zu bestimmende Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Einsatz eines Subunternehmers zu widersprechen, wenn nachweisbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Subunternehmer nicht die für die Auftragsdurchführung notwendige Qualifikation oder Zuverlässigkeit besitzt.

 

§ 16 Ergänzende Regelungen für Werkleistungen

(1) Abnahme: Mit Fertigstellung eines Werks wird dieses durch den Auftraggeber abgenommen. accantec wird hierzu dem Auftraggeber die Fertigstellung eines Werks schriftlich anzeigen und den Meilenstein zur Abnahme bereitstellen.

(2) Die Abnahme wird vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Bereitstellung des Werks durchgeführt.

(3) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Abnahme werden, sofern nicht bereits vertraglich vereinbart, vor Bereitstellung zur Abnahme durch den Projektkoordinator und den Projektleiter einvernehmlich festgelegt.

(4) Abnahmeerklärung: Die Abnahme des jeweiligen Werks ist vom Auftraggeber unverzüglich zu erklären, sobald der Auftraggeber die Übereinstimmung des Werks mit den vereinbarten Anforderungen festgestellt hat und keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen. Dabei gilt nach den in Absatz (6) beschriebenen Fehlerklassen: Bei Fehlern der Klasse 1 handelt es sich um „wesentliche Mängel", bei denen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahmeerklärung zu verweigern. Führen mehrere Fehler der Klasse 2 in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung, die insgesamt die vertragsgemäße Nutzung der Leistung nicht ermöglichen oder ausschließen, so gelten diese Fehler als solche der Klasse 1. Im Übrigen handelt es sich bei Fehlern der Klasse 2 und der Klasse 3 um „unwesentliche Mängel" die den Auftraggeber nicht berechtigen, die Abnahme zu verweigern.

(5) Über die Abnahme einschließlich der Abnahmetests hat der Auftraggeber ein schriftliches, von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit den vereinbarten Anforderungen bestätigt. Eine Liste mit evtl. bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Evtl. Fehler werden in die in nachfolgend definierten Fehlerklassen unterteilt.

(6) Fehlerklassen: Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

  1. Klasse 1 (Schwere Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist durch den Fehler nicht möglich oder ausgeschlossen, so dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß gewährleistet ist, bzw. das Arbeitsergebnis vollständig oder in wesentlichen Teilen nicht testbar ist (Beispiele für Fehler der Klasse 1: vollständiger Programmabbruch, Verletzung von Integritätsbedingungen, Fehlen wesentlicher fachlicher Funktionalitäten, falsche Programmversion, etc.). Der Fehler kann auch nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden.
  2. Klasse 2 (Mittlere Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist beeinträchtigt oder eingeschränkt, jedoch nicht soweit, dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht gewährleistet ist, bzw. der Abnahmetest nicht dennoch sinnvoll fortgeführt werden kann (Beispiele für Fehler der Klasse 2: fehlende und / oder fehlerhafte Plausibilitätsprüfung, fehlerhafte Berechnung, falsche Fehlermeldung, etc.). Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben oder durch eine Problemlösung so umgangen, dass eine Abnahme möglich ist.
  3. Klasse 3 (Leichte Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist nur unwesentlich eingeschränkt. Der Fehler hat weder Auswirkungen auf die Funktionalität und Datenkonsistenz noch auf die Fortsetzung der Abnahmetests (Beispiele für Fehler der Klasse 3: Schreibfehler, falsche Sortierreihenfolge in der Anzeige, formale Fehler wie Verstöße gegen Layout- oder GUI-Standards, etc.).

(7) Nach Abnahme verbleibende Fehler der Klassen 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß eines gemeinsam zu erstellenden Zeitplanes behoben.

(8) Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht Bestandteil der von accantec zu erbringenden Leistungen sind, kann der Abnahmetest weder verlängert noch die Abnahme verweigert werden. Gleiches gilt für Bedienungsfehler, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Bedienungsfehler von accantec zu vertreten ist.

(9) Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber vorbehaltlos produktiv genutzt werden, gelten diese als abgenommen.

(10) Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Auftraggeber innerhalb der oben vereinbarten Frist von einem Monat zur Abnahme einen Meilenstein nach Bereitstellung und Anzeige der Fertigstellung nicht abnimmt und auch keine wesentlichen Mängel schriftlich an accantec meldet.

(11) Gewährleistung: accantec gewährleistet, dass die gelieferten Leistungsergebnisse den vereinbarten Anforderungen entsprechen.

(12) Mängel hat der Auftraggeber schriftlich an accantec zu melden und dabei die Umstände des Auftretens und deren Auswirkungen darzustellen.

(13) Sachmängel – Nacherfüllung, weitergehende Ansprüche: Macht der Auftraggeber seinen Nacherfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels geltend, so ist accantec zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt.

(14) Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Sachmangels stehen dem Auftraggeber zu, wenn accantec einen Mangel innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht behebt oder die Nachbesserung oder Neuherstellung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.

(15) Die Nachbesserung oder Neuherstellung gilt dabei nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht accantec während der Frist zur Nachbesserung bzw. Neuherstellung die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neuherstellung kann erst dann angenommen werden, wenn accantec diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist.

(16) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die Leistungsergebnisse von accantec bei Gefahrübergang keinen Sachmangel hatte, ist accantec berechtigt, dem Auftraggeber den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann gültigen Preise von accantec für Beratungsleistungen in Rechnung zu stellen.

(17) Verjährung: Rechte des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme, es sei denn, dass accantec den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder dass die fahrlässige Pflichtverletzung durch accantec zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.

 

 § 17 Abtretung, Aufrechnung, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Auftrag ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von accantec abzutreten bzw. zu übertragen.

(2) Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(3) Diese Geschäftsbedingungen und alle auf ihrer Grundlage vereinbarten Aufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auch dann keine Anwendung, wenn Leistungen eines Auftrags kaufrechtlichen Bestimmungen unterliegen sollten.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und den auf ihrer Grundlage erteilten Aufträgen ist Hamburg, Deutschland.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der accantec consulting AG finden Sie hier auch als Download (PDF).

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accantec information solutions AG

(Stand 01. Juli 2020)

 

§ 1 Anwendungsbereich und Geltung

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Beratungs- und Werksangebote und -leistungen der accantec information solutions AG, Alstertor 17, 20095 Hamburg, Deutschland (im Folgenden kurz „accantec“) ab dem 01. Juli 2020.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Der Abschluss eines Vertrages über Beratungs- oder Werksleistungen erfolgt durch Unterzeichnung des Auftraggebers an der im Angebot von accantec dafür vorgesehenen Stelle.

(2) Inhalt und Umfang des Vertrags werden in nachfolgender Reihenfolge abschließend bestimmt durch
a. das vom Auftraggeber angenommene Angebot von accantec und
b. diese Geschäftsbedingungen.

(3) Erfordern die internen Organisationsrichtlinien des Auftraggebers neben der Unterzeichnung des Angebotes von accantec, dass der Auftraggeber zusätzlich noch eine eigene Bestellung generiert, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem unterzeichneten Angebot von accantec abweicht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn accantec einen Auftrag ausführt, ohne den abweichenden Einkaufsbedingungen zu widersprechen.

(4) Abweichende Vertrags- oder Bestellbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn accantec diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

§ 3 Vertragsdauer, Kündigung

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Angebot von accantec.

 

§ 4 Personaleinsatz

(1) accantec übt ausschließlich das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht für das von accantec eingesetzte Personal aus. Jeder Vertragspartner ist während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle des von ihm jeweils eingesetzten eigenen Personals verantwortlich.

(2) Arbeitszeit und Arbeitsort des von accantec zur Auftragsdurchführung eingesetzten Personals werden ausschließlich von accantec bestimmt.

(3) accantec behält sich vor, das von accantec eingesetzte Personal nach freiem Ermessen auszutauschen oder zu ersetzen, es sei denn, dass dadurch die termingerechte Auftragsdurchführung gefährdet wird.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird im erforderlichen Umfang mitwirken. Soweit im Angebot von accantec nicht anders festgelegt, benennt der Auftraggeber einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der insbesondere accantec kurzfristig die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlichen Unterlagen beschafft, erforderliche Gesprächspartner benennt und während der Auftragsdurchführung evtl. erforderliche Entscheidungen trifft oder diese unverzüglich herbeiführen kann.

(2) Sofern accantec beim Auftraggeber vor Ort tätig wird, schafft der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Auftragsdurchführung aufrecht.

(3) Die erforderlichen Mitwirkungsleistungen sind vollständig, qualitativ einwandfrei sowie rechtzeitig zu erbringen. Falls notwendig, sind alle erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen zu beschaffen beziehungsweise bereitzustellen.

(4) Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten der IT-Systeme des Auftraggebers, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, wird der Auftraggeber accantec rechtzeitig mitteilen.

(5) Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers Verzögerungen und / oder Mehraufwand, kann accantec – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der vereinbarten Vergütung verlangen. Für die Vergütung des Mehraufwandes gelten die dann gültigen Preise von accantec für Beratungsleistungen.

 

§ 6 Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter

(1) Der Auftraggeber kann – soweit im Angebot von accantec vorgesehen – Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder für andere Umgestaltungen an accantec übergeben oder für accantec zugänglich machen. Der Auftraggeber wird jedoch vor der Beauftragung von accantec sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für diese Produkte bzw. Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung oder einem Zugang durch accantec nicht entgegenstehen.

(2) Der Auftraggeber stellt accantec und seine Erfüllungsgehilfen von jeglicher Haftung bzgl. Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung oder Gewährung eines Zugangs entsprechend vorstehendem Absatz (1) entstehen, es sei denn, accantec oder die Erfüllungsgehilfen von accantec haben insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Gegen Zahlung der im Angebot von accantec festgelegten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache Recht, die von accantec erbrachten Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke des Auftraggebers entsprechend des dem Angebot zugrunde liegenden Nutzungszweckes unbefristet zu nutzen (im Folgenden kurz „bestimmungsgemäße Nutzung“).

(2) Soweit der Auftraggeber zur Erstellung von Kopien der Arbeitsergebnisse berechtigt ist, wird er die in und auf den Arbeitsergebnissen enthaltenen Schutzrechts- und / oder Copyright- / Urheberrechtsvermerke unverändert übernehmen.

(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich accantec sämtliche Rechte – insbesondere das Eigentum – an den überlassenen Arbeitsergebnissen vor.

(4) Sofern Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen in der Erstellung von Individualsoftwareprogrammen (z.B. Anwendungsentwicklung, Programmierung einer Schnittstelle) bestehen, erfolgt die Überlassung der entsprechenden Software im Objekt- und Quellcode, sofern im Angebot von accantec nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Mangels abweichender Festlegung im Angebot von accantec ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die von accantec erbrachten Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

 

§ 8 Vergütung, Aufwandsschätzungen

(1) Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den Festlegungen im Angebot von accantec. Soweit dort nichts Abweichendes schriftlich festgelegt wird, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisen von accantec für Beratungs- und Werksleistungen.

(2) Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht (8,0) Stunden pro Arbeitstag ab. Darüberhinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.

(3) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand hält das Personal von accantec die täglichen Arbeitszeiten in Tätigkeitsnachweisen fest. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in diese Nachweise.

(4) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich jeweils zum 15. des auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung folgenden Monats. Bei Vereinbarung eines Festpreises werden, mangels abweichender Festlegungen im Angebot, fällig:

  1. 30 % des Festpreises bei Auftragserteilung,
  2. 60 % des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die veranschlagte Auftragsdauer und
  3. 10 % des Festpreises nach Abschluss der Arbeiten.

(5) Mangels abweichender Festlegungen im jeweiligen Angebot von accantec werden Reisezeiten und Nebenkosten wie folgt abgerechnet:

  1. Reisezeiten werden jeweils nach Aufwand zum maßgeblichen Stundensatz berechnet;
  2. Reisekosten und Spesen werden in tatsächlich angefallener Höhe in Rechnung gestellt, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den accantec unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte;
  3. sonstige Material- und Nebenkosten oder anderweitige Auslagen werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet, jedoch nicht über den Betrag hinaus, den accantec unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte.

(6) Sofern im jeweiligen Angebot von accantec nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, handelt es sich bei Aufwandschätzungen stets um unverbindliche Kostenvoranschläge.

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von accantec sind, soweit in der jeweiligen Rechnung nicht anders ausgewiesen, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

(2) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Auftragsdurchführung geltenden Umsatzsteuersatz zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.

 

§ 10 Terminüberschreitung

(1) Sieht das jeweilige Angebot von accantec einen Zeitplan für die Leistungserbringung oder einen geplanten Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe eines Arbeitsergebnisses vor, wird accantec den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für accantec erkennbar werden.

(2) Soweit eine Ursache, die accantec nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers die vereinbarungsgemäße Durchführung eines Auftrages beeinträchtigt, kann accantec unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte eine angemessene Verschiebung der betroffenen Termine verlangen.



§ 11 Höhere Gewalt

Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn einer der Vertragspartner an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streik und Aussperrung. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über den Grund der Verzögerung oder Nichterfüllung zu informieren und über den zu erwartenden Zeitraum, währenddessen die Behinderung besteht, in Kenntnis zu setzen.

 

§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom offenbarenden Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet werden, mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt als Betriebsgeheimnisse behandeln. Als Betriebsgeheimnisse von accantec gelten insbesondere von accantec im Rahmen der Vertragsdurchführung gelieferte Individualsoftware, Quellcodes, Dokumentationen und Konzepte.

(2) Die Mitarbeiter von accantec sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. Im Übrigen ist es Sache des Auftraggebers, dass im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, welche sich im Einflussbereich des Auftraggebers oder im Einflussbereich von verbundenen Unternehmen oder anderen Auftragnehmern des Auftraggebers befinden, den Mitarbeitern von accantec nur im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften und Gesetze über den Datenschutz und die Datensicherheit zugänglich gemacht werden.

 

§ 13 Haftung

(1) accantec haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

  1. Für Schäden, die accantec vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;
  2. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer für den jeweiligen Auftragszweck wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung von accantec der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Auftragserteilung vorhersehbar war.

(2) Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(3) Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung ist auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen von accantec.

 

§ 14 Einsatz von Subunternehmern

accantec ist berechtigt, beauftragte Leistungen ganz oder teilweise durch von accantec zu bestimmende Subunternehmer ausführen zu lassen. Der Auftraggeber hat das Recht, dem Einsatz eines Subunternehmers zu widersprechen, wenn nachweisbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Subunternehmer nicht die für die Auftragsdurchführung notwendige Qualifikation oder Zuverlässigkeit besitzt.

 

§ 15 Ergänzende Regelungen für Werkleistungen

(1) Abnahme: Mit Fertigstellung eines Werks wird dieses durch den Auftraggeber abgenommen. accantec wird hierzu dem Auftraggeber die Fertigstellung eines Werks schriftlich anzeigen und den Meilenstein zur Abnahme bereitstellen.

(2) Die Abnahme wird vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Bereitstellung des Werks durchgeführt.

(3) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Abnahme werden, sofern nicht bereits vertraglich vereinbart, vor Bereitstellung zur Abnahme durch den Projektkoordinator und den Projektleiter einvernehmlich festgelegt.

(4) Abnahmeerklärung: Die Abnahme des jeweiligen Werks ist vom Auftraggeber unverzüglich zu erklären, sobald der Auftraggeber die Übereinstimmung des Werks mit den vereinbarten Anforderungen festgestellt hat und keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen. Dabei gilt nach den in Absatz (6) beschriebenen Fehlerklassen: Bei Fehlern der Klasse 1 handelt es sich um „wesentliche Mängel", bei denen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahmeerklärung zu verweigern. Führen mehrere Fehler der Klasse 2 in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung, die insgesamt die vertragsgemäße Nutzung der Leistung nicht ermöglichen oder ausschließen, so gelten diese Fehler als solche der Klasse 1. Im Übrigen handelt es sich bei Fehlern der Klasse 2 und der Klasse 3 um „unwesentliche Mängel" die den Auftraggeber nicht berechtigen, die Abnahme zu verweigern.

(5) Über die Abnahme einschließlich der Abnahmetests hat der Auftraggeber ein schriftliches, von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit den vereinbarten Anforderungen bestätigt. Eine Liste mit evtl. bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Evtl. Fehler werden in die in nachfolgend definierten Fehlerklassen unterteilt.

(6) Fehlerklassen: Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

  1. Klasse 1 (Schwere Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist durch den Fehler nicht möglich oder ausgeschlossen, so dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß gewährleistet ist, bzw. das Arbeitsergebnis vollständig oder in wesentlichen Teilen nicht testbar ist (Beispiele für Fehler der Klasse 1: vollständiger Programmabbruch, Verletzung von Integritätsbedingungen, Fehlen wesentlicher fachlicher Funktionalitäten, falsche Programmversion, etc.). Der Fehler kann auch nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden.
  2. Klasse 2 (Mittlere Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist beeinträchtigt oder eingeschränkt, jedoch nicht soweit, dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht gewährleistet ist, bzw. der Abnahmetest nicht dennoch sinnvoll fortgeführt werden kann (Beispiele für Fehler der Klasse 2: fehlende und / oder fehlerhafte Plausibilitätsprüfung, fehlerhafte Berechnung, falsche Fehlermeldung, etc.). Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben oder durch eine Problemlösung so umgangen, dass eine Abnahme möglich ist.
  3. Klasse 3 (Leichte Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist nur unwesentlich eingeschränkt. Der Fehler hat weder Auswirkungen auf die Funktionalität und Datenkonsistenz noch auf die Fortsetzung der Abnahmetests (Beispiele für Fehler der Klasse 3: Schreibfehler, falsche Sortierreihenfolge in der Anzeige, formale Fehler wie Verstöße gegen Layout- oder GUI-Standards, etc.).

(7) Nach Abnahme verbleibende Fehler der Klassen 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß eines gemeinsam zu erstellenden Zeitplanes behoben.

(8) Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht Bestandteil der von accantec zu erbringenden Leistungen sind, kann der Abnahmetest weder verlängert noch die Abnahme verweigert werden. Gleiches gilt für Bedienungsfehler, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Bedienungsfehler von accantec zu vertreten ist.

(9) Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber vorbehaltlos produktiv genutzt werden, gelten diese als abgenommen.

(10) Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Auftraggeber innerhalb der oben vereinbarten Frist von einem Monat zur Abnahme einen Meilenstein nach Bereitstellung und Anzeige der Fertigstellung nicht abnimmt und auch keine wesentlichen Mängel schriftlich an accantec meldet.

(11) Gewährleistung: accantec gewährleistet, dass die gelieferten Leistungsergebnisse den vereinbarten Anforderungen entsprechen.

(12) Mängel hat der Auftraggeber schriftlich an accantec zu melden und dabei die Umstände des Auftretens und deren Auswirkungen darzustellen.

(13) Sachmängel – Nacherfüllung, weitergehende Ansprüche: Macht der Auftraggeber seinen Nacherfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels geltend, so ist accantec zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt.

(14) Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Sachmangels stehen dem Auftraggeber zu, wenn accantec einen Mangel innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht behebt oder die Nachbesserung oder Neuherstellung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.

(15) Die Nachbesserung oder Neuherstellung gilt dabei nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht accantec während der Frist zur Nachbesserung bzw. Neuherstellung die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neuherstellung kann erst dann angenommen werden, wenn accantec diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigert, unzumutbar verzögert oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist.

(16) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die Leistungsergebnisse von accantec bei Gefahrübergang keinen Sachmangel hatte, ist accantec berechtigt, dem Auftraggeber den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann gültigen Preise von accantec für Beratungsleistungen in Rechnung zu stellen.

(17) Verjährung: Rechte des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme, es sei denn, dass accantec den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder dass die fahrlässige Pflichtverletzung durch accantec zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.

 

§ 16 Abtretung, Aufrechnung, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Auftrag ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von accantec abzutreten bzw. zu übertragen.

(2) Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(3) Diese Geschäftsbedingungen und alle auf ihrer Grundlage vereinbarten Aufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auch dann keine Anwendung, wenn Leistungen eines Auftrags kaufrechtlichen Bestimmungen unterliegen sollten.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und den auf ihrer Grundlage erteilten Aufträgen ist Hamburg, Deutschland.

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der accantec information solutions AG finden Sie hier auch als Download (PDF).